Das Ziel
Das neue Verpackungsgesetz löst die in die Jahre gekommene Verpackungsverordnung ab. Es will die Umwelt schützen, indem Verpackungsabfall reduziert und das Recycling gefördert wird. Öko-Design von Verpackungen soll sich endlich auch wirtschaftlich lohnen!
Darüber hinaus wird es für mehr Fairness im Wettbewerb der Dualen System sorgen und damit die Finanzierung der haushaltsnahen Sammlung von Verpackungsabfällen stabilisieren.
Die Betroffenen
Das Gesetz betrifft Erstinverkehrbringer von Verpackungen. Als Inverkehrbringer gilt wer Verpackungen in Deutschland an Dritte abgibt, mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Für sogenannte Eigenmarken beginnt das Inverkehrbringen erst beim Händler.
Für Verkaufsverpackungen ist insbesondere der Begriff des Herstellers von zentraler Bedeutung. Als Hersteller gilt derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Dazu zählen auch diejenigen, die Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, also zum Beispiel Importeure.
VerpackG vs. VerpackV
Das Verpackungsgesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Bis dahin gilt die Verpackungsverordnung. Die VerpackV schreibt die Verantwortung für die Entsorgung von Verpackungen dem Hersteller zu und verpflichtet ihn unter Anderem im Bereich der Verkaufsverpackungen für den privaten Endverbraucher sich zumindest einem Dualen System anzuschließen. Das neue Gesetz ersetzt die Verordnung und festigt, erweitert und konkretisiert deren Regelungsinhalte.
Die Neuerungen
Das VerpackG definiert einige Begriffe neu, um Schlupflöcher zu verhindern. Versand- und Umverpackungen werden jetzt wie Verkaufsverpackungen behandelt. Außerdem muss eine Verpackung nicht mehr zwangsläufig, sondern nur typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen, damit die Pflicht zur Beteiligung an einem Dualen System besteht.
Die neu geschaffene Zentrale Stelle stellt als neutrale Instanz die effiziente, transparente und gerechte Umsetzung des Gesetzes sicher. Die Finanzierung übernehmen die Dualen Systeme und andere Anbieter von Branchenlösungen.
Duale Systeme müssen ökologische Aspekte berücksichtigen, wenn sie die Entgelte für die Entsorgung von Verpackungsabfällen festlegen. Für Hersteller wird es also lohnender, recycelbare Materialien zu verwenden. Konkrete Standards dazu entwickelt die Zentrale Stelle in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt.
Die wesentlichen Inhalte haben wir Ihnen auf unserem Wegweiser Verpackungsgesetz zusammengestellt. Hier downloaden:
Die Zentrale Stelle.
Die Stellefür alle Fälle.
Aufbau der Zentralen Stelle
Registrierung
Systembeteiligung / Entpflichtung
Mengenanmeldung
Vollständigkeitserklärung
Veröffentlichung
Die Zentrale Stelle sorgt für Transparenz, Konsequenz und Rechtssicherheit in der Umsetzung des VerpackG. Als Inverkehrbringer müssen Sie sich dort registrieren. Das Register ist im Internet offen zugänglich – so sieht der Verbraucher, dass Sie Verantwortung für die Abfallentsorgung übernehmen.
Sie melden regelmäßig, in welchem Umfang Sie Verpackungen auf den Markt bringen. Auch die Systeme teilen mit, wie viele Verpackungen bei ihnen lizenziert sind. Alle Angaben werden in einer Datenbank gesammelt und verglichen. Dieses Verfahren ist der Schlüssel zur Berechnung der Marktanteile der Dualen Systeme und dient auch der Berechnung zur Finanzierung der Zentralen Stelle.
Eine wichtige Aufgabe der Zentralen Stelle besteht darin, Standards für die ökologische, nachhaltige und wirtschaftliche Produktion und Entsorgung von Verpackungen zu entwickeln. Diese Arbeit findet unter Aufsicht des Umweltbundesamtes statt.
Das KURATORIUM legt die Leitlinien der Stiftung fest und steuert die Geschäftstätigkeit über den Wirtschaftsplan. Dieses zentrale Stiftungsorgan hat strategische Bedeutung und wurde nach den Vorgaben des VerpackG mit Vertretern der Hersteller und Vertreiber, des Bundeswirtschaftsministeriums, des Bundesumweltministeriums, der Länder und der Kommunalen Spitzenverbände besetzt.
Der VORSTAND führt die Geschäfte und vertritt die Zentrale Stelle nach außen.
Der VERWALTUNGSRAT steht Kuratorium und Vorstand beratend zur Seite. Er ist besetzt mit der ganzen Sachkompetenz von Vertretern der Hersteller, der Ministerien, Länder und Kommunen, der privaten Entsorgungswirtschaft der dualen Systeme sowie von Umwelt- und Verbraucherverbänden.
Der BEIRAT ERFASSUNG; SORTIERUNG UND VERWERTUNG berät den Vorstand zu eben diesen Themen. Er ist paritätisch mit Vertretern der kommunalen und privaten Entsorgungswirtschaft besetzt.
Der Direktzugang zur Zentralen Stelle
Für Ihre Fragen, Anregungen, Registrierung finden Sie hier den Direktzugang zur Zentralen Stelle.
Die Pflichten. Die Quoten.
Regel. Recht.Gerecht.
Ihre neuen Pflichten als Hersteller beziehen sich vor allem auf die Zentrale Stelle. Dazu gehören:
Die Registrierung
Sie registrieren sich einmalig mit den von Ihnen verwendeten Marken und Untermarken als Hersteller bei der Zentralen Stelle. Umzüge, Namensänderungen und die Geschäftsaufgabe müssen Sie dort ebenfalls mitteilen.
Die Meldung von Daten
Neben der Registrierung sind Hersteller verpflichtet, bei einer Beteiligung ihrer Verpackungen am einem Dualen System, die dabei verwendeten Daten auch der Zentralen Stelle zu übermitteln. Dazu gehören:
- Die Registrierungsnummer
- Materialart und Masse der Verpackungen
- Der Name des Systems
- Der Zeitraum der Beteiligung am System
Die Vollständigkeitserklärung
Unverändert zur Verpackungsverordnung geben Sie einmal jährlich, allerdings nun bei der Zentralen Stelle, eine Erklärung über sämtliche Verkaufs- und Umverpackungen ab, die Sie im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht haben. Dazu gehören Angaben über:
- Materialart und Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen
- Materialart und Masse der zurückgenommenen Verpackungen
- Die Beteiligung an Systemen
- Die Erfüllung der Verwertungsanforderungen
Sie sind von der Vollständigkeitserklärung befreit, wenn Sie unter den sogenannten Bagatellgrenzen bleiben. Bezugsgröße ist dabei die im Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge.
Material | Bagatellgrenze |
---|---|
Glas | 80.000 kg |
Papier, Pappe, Karton | 50.000 kg |
Kunststoff, Metall, Verbundsstoffe | 30.000 kg |
Die Pflichten. Die Quoten.
Nachhaltigkeit ist die Strategie der Zukunft. Deshalb steigen die Vorgaben für Wiederverwendung und Recycling bis 2022 in zwei Schritten. Eine technischer Herausforderung für alle Akteure. Die Tabelle zeigt, zu welchem Anteil die Systeme Verpackungen entsprechend verwerten müssen.
Material | Bisher | Ab 2019 | Ab 2022 |
---|---|---|---|
Glas | 75% | 80% | 90% |
Pappe, Papier, Karton | 70% | 85% | 90% |
Eisenmetalle | 70% | 80% | 90% |
Aluminium | 60% | 80% | 90% |
Getränkekartonverpackungen | 60% | 75% | 80% |
Sonstige Verbundverpackungen | 60% | 55% | 70% |
Kunststoffe (werkstoffliche Verwertung) | 36% | 58,5% | 63% |
Im selben Zeitraum soll die Mehrwegquote für Getränkeverpackungen auf 70% angehoben werden. Darüber hinaus gilt eine erweiterte Pfandpflicht: Sie betrifft jetzt auch kohlensäurehaltige Frucht- und Gemüsenektare und Getränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen von mehr als 50 Prozent.
Die Fragen.
Gute Fragen.Klare Antworten.
Nein. Auch kleine Mengen von Verpackungen müssen bei den Systemen lizenziert und der Zentralen Stelle gemeldet werden.
Die Zentrale Stelle wurde auf Grundlage des VerpackG gegründet. Sie soll unter anderem die Arbeit der Dualen Systeme transparenter und fairer gestalten. Ab 2019 sorgt sie als Behörde unter der Leitung von Gunda Rachut im Vorstand für die Umsetzung des VerpackG.
Sie dürfen Dritte mit der Erfüllung Ihrer Entsorgungspflicht beauftragen. Die Verantwortung dafür bleibt jedoch bei Ihnen. Die Registrierung und Datenmeldung bei der Zentralen Stelle müssen Sie als Hersteller selbst vornehmen. Allerdings darf die Vorbereitung durch sachkundige Dritte wie Clover Sustainability Services erfolgen.
Die VerpackV sieht eine Systembeteiligungspflicht vor. Hersteller und Vertreiber von Verpackungen müssen die Verwertung den Dualen Systemen überlassen, wenn sie typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Andere Verpackungen, wie z.B. Transportverpackungen können auch weiterhin im Rahmen der Produktverantwortung in anderer Art und Weise zurückgenommen und verwertet werden.
Laut Aussage der Zentralen Stelle werden Unregelmäßigkeiten gemeinsam mit den Beteiligten aufgeklärt. Die Einrichtung sieht ihre Aufgabe nicht in der Sanktionierung, sondern in der Unterstützung der Wettbewerbsteilnehmer. Gesetzesverstöße ahnden die Behörden. Als Ordnungswidrigkeit kann ein Zuwiderhandeln mit einer Geldbuße von bis zu 200.000,00 Euro belegt werden (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackG).
Die Lösungen.
Gemeinsamalles im Griff.
Verpackungen zutreffend einordnen – die Basis Ihrer Mengenmeldung
Wissen Sie wo Ihre Verpackungen bleiben? Wir wissen: Nicht immer dort wo Sie es erwarten. Und, wir finden heraus wie Sie sparen. Oft mehr als erwartet.
Verpackungslizenzierung im Wettbewerb
Nutzen Sie unsere spezialisierte Web-Auktion zur Versteigerung Ihrer Lizenzmengen.
Verpackungsgewichte
Wissen Sie sicher was Ihre Verpackungen wiegen? Wir überprüfen das für Sie. Schon heute.
Öko-Design
Wir haben die Zukunft im Blick und Recycling im Visier. Ab 2019 spielt die Nachhaltigkeit eine Rolle für die Entgelte der Systeme. Unser Verpackungslabor berät Sie zu Öko-Design und den Chancen für Ihr Verpackungsportfolio.
Die Historie.
Von den Anfängendes Grünen Punktesbis zum neuenVerpackungsgesetz.
Von: Stefan R. Munz
Eine Woche lang haben in der kenianischen Hauptstadt Nairobi knapp 5000 Vertreter aus aller Welt debattiert. Das Thema: Plastikabfälle in der Umwelt. Experten der UNO legten dazu auf der internationalen Konferenz einen Weltumweltbericht vor.
Der Weltumweltbericht – Global Environment Outlook 6
Sechs Jahre hatten rund 250 Forscher aus über 70 Ländern gemeinsam am Global Environment Outlook 6[LINK https://www.unenvironment.org/resources/global-environment-outlook-6] gearbeitet. Die Darstellungen kommen einer eindringlichen Warnung gleich. Der Umweltschutz müsse schnell ausgeweitet werden, so der Tenor des Berichtes. Bei Versäumnis sei mit Millionen von Todesfällen in Asien und Afrika zu rechnen. Die Umweltkonferenz in Nairobi endete jedoch gänzlich ohne konkrete Verpflichtungen oder weitere, in Aussicht gestellte Verhandlungen.
Umweltverschmutzung durch Plastikmüll: ein internationales Problem
Dass das Problem der Umweltverschmutzung durch Plastikmüll einer internationalen Lösung bedarf, ist allgemein bekannt. Alleingänge westlicher Staaten bringen hier wenig. Mehr als 140 Millionen Tonnen Plastik befinden sich mittlerweile auf den Meeren, ein Großteil davon gelangt aus Flüssen dorthin, davon wiederum 86 Prozent aus Flüssen in Asien (ganz vorneweg der Jangtsé, dicht gefolgt vom Ganges). Grund dafür ist das deutlich höhere Missmanagement im Umgang mit Plastikmüll in vielen asiatischen Staaten. Im Gegensatz zu den meisten Industriestaaten verfügen die Kommunen weder über einen regulierten Müllabtransport, Recyclinginfrastrukturen noch abgetrennte Mülldeponien. Einen wesentlichen Anteil am Plastikmüll sind der Trinkwasserversorgung mit Einweggebinden geschuldet. Clover Gründer Stefan R. Munz möchte das ändern: ‘‘ Zusammen mit unserem Partner Cryptotec arbeiten wir an einer Blockchain-basierten Pfandlösung, die auch ohne Rücknahmeautomaten funktioniert‘‘.
Sonja Koller, Freie Journalistin und Texterin
Köln, 22.03.2019
Vergangene Woche fanden sich Vertreter aus Handel und Industrie mit Bundesumweltministerin Svenja Schulze zu einem runden Tisch ein, um über die Reduktion von Plastikabfällen zu diskutieren. Ergebnis des so genannten Plastikgipfels ist der Beschluss von Freiwilligen Selbstverpflichtungen durch Händler und Hersteller.
Freiwilligkeit besser als gesetzliche Verbote?
Schulze zeigte sich nach dem Treffen optimistisch, durch freiwillige Vereinbarungen kurzfristig Verbesserungen zu schaffen. Sie erklärt, dass bereits erste Maßnahmen zugesagt worden seien, beispielsweise durch weniger Verpackungen in der Obst- und Gemüseabteilung und ein breiteres Angebot an unverpackten Lebensmitteln.
Über freiwillige Vereinbarungen, so die Ministerin, sei dem Problem viel effektiver nachzukommen als über gesetzliche Verpflichtungen. Die Motivation sei auf einer Basis von Freiwilligkeit viel größer als bei gesetzlichen Verpflichtungen und dadurch entstehenden Zwang. Im Herbst will die Ministerin Vereinbarungen abschließen, um die „Plastikflut im Supermarkt einzudämmen“.
Breite Skepsis an der freiwilligen Selbstverpflichtung
Vertreter von Umweltverbänden zeigten sich hingegen weniger optimistisch. NABU, BUND und die Deutsche Umwelthilfe sind sich einig, dass viel mehr als nur eine Selbstverpflichtung notwendig sei, um dem Problem von steigenden Plastikabfällen entgegenzuwirken.
Auch Clover-Gründer Stefan Munz äußert sich kritisch über die Ergebnisse des Plastikgipfels: „Wir gehen davon aus, dass weder die freiwillige Selbstverpflichtung noch der § 21 des Verpackungsgesetzes kurzfristig zu Erfolgen bei der Reduzierung von Kunststoffabfällen führen wird. Wir sehen jetzt den Gesetzgeber in der Pflicht, das Verpackungsgesetz kurzfristig zu novellieren. Es sollte dringend eine Differenzierung der Kunststofffraktion festgeschrieben werden. Für das Lizenzjahr 2020 darf es nicht mehr so sein, dass nicht recycelbare Kunststoffe mit konventionellen Kunststoffen in einen Lizenz-Topf geworfen werden. Die unterschiedliche Recyclingfähigkeit muss preislich bei der Lizenzierung in den Systemen berücksichtigt werden können.“
Sonja Koller, Freie Journalistin und Texterin
Köln, 07.03.2019
Die vergangene Vertriebssaison war für die Dualen Systeme die bislang härteste und, wie sich nun zeigt, auch die risikoreichste. Bei ihren Kalkulationen setzten die Systeme auf die Wirkung des neuen Verpackungsgesetzes und die Arbeit der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Kalkuliert wurde mit einer Gesamtmarktmenge von mindestens 1,8 Mio. Tonnen LVP für das Jahr 2019.
Veröffentlichung der ersten Quartalsmeldung
Mit der Veröffentlichung der Planmengen kam nun der Schock für die Systeme. Die Meldungen für das erste Quartal zeigen nur einen leichten Aufwärtstrend. Über alle Fraktionen hinweg, konnten gerade einmal 95.000 Tonnen Verpackungen mehr unter Vertrag genommen werden als im Vorjahreszeitraum. Bei LVP waren es etwa 20.000 Tonnen, was einen Anstieg von lediglich 4,92 % zum Vorjahr bedeutet.
Sollte sich dieser Trend fortsetzen, würden im laufenden Jahr gerade einmal 1,7 Mio. Tonnen LVP lizenziert werden. Damit wäre selbst die Planmenge des Jahres 2018 unterschritten. Das sorgt für Unruhe bei den Systemen, von denen sich einige in ihrer Existenz gefährdet sehen müssten. Dennoch gibt man sich betont gelassen und hofft auf einen deutlichen Anstieg der Beteiligungsmenge im laufenden Jahr.
Clover-Gründer Stefan R. Munz meint dazu: ‘‘Diese Quartalsmeldung ist vor allem auch eine Klatsche für das neue Verpackungsregime. Das Ziel, die Finanzierung der haushaltsnahen Sammlung zu stabilisieren, liegt nach wie vor in weiter Ferne.‘‘
Ein Hoffnungsschimmer: der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
Anlass zur Hoffnung bietet der verspätete Katalog der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, der klären soll, wer welche Verpackungen zu lizenzieren hat. Immerhin, lag der schwarze Peter bei Planmengenabweichungen in der Vergangenheit regelmäßig bei den Dualen Systemen, liegt er nun beim Verpackungsregister, das für Gerechtigkeit und Transparenz bei der Finanzierung der haushaltsnahen Sammlung sogen soll.
Leichter Anstieg der registrierten Unternehmen
Anfang Januar waren 130.000 Unternehmen bei der Osnabrücker Behörde registriert. Das sind immerhin 70.000 Unternehmen mehr als im vergangenen Jahr. Bis zum Jahresende sieht Gunda Rachut, die der Stiftung vorsteht, ein Potenzial von bis zu 250.000 Unternehmen. Zur Erinnerung: Frühere Schätzungen lagen bei 720.000 registrierungspflichtigen Betrieben.
Insbesondere Online-Händler, deren Zahl auf 300.000 geschätzt wird, entziehen sich nach Beobachtungen der Stiftung der Beteiligungspflicht. ‘‘Eine völlig überschätzte Zielgruppe‘‘, meint Stefan Munz, ‘‘Hier geht es überwiegend um Versandverpackungen, und deren Lizenzierung spielt für die Gesamtmarktmenge der LVP keine Rolle“.
Sonja Koller, Freie Journalistin und Texterin
Köln, 21.02.2019
Die Einsicht, dass es sich bei der durch Plastikabfälle hervorgerufenen Umweltverschmutzung um ein globales Problem handelt, das kein Land oder Unternehmen im Alleingang bewältigen kann, ist mittlerweile auch bei vielen Großkonzernen angekommen. Insgesamt 1,5 Mrd. US-Dollar wollen sie in den nächsten fünf Jahren bereitstellen, um effektiv gegen Umweltverschmutzung durch Kunststoffabfälle vorzugehen.
Eine Initiative gegen Kunststoffabfälle: die „Alliance to End Plastic Waste“ (AEPW)
Am 16. Januar 2019 wurde mit der „Alliance to End Plastic Waste“ (AEPW) einer der bisher größten Zusammenschlüsse von Unternehmen ins Leben gerufen.
Ziel der Allianz ist eine schrittweise und umfassende Reduktion von Kunststoffabfällen. Mitglieder sind namenhafte Konzerne aus der Kunststoff-, der Petrochemie- und der Konsumgüterindustrie wie BASF, Suez, Veolia, Nova Chemicals und Protector & Gamble. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt wurden Investitionen von 1,0 Mrd US-Dollar zugesagt.
Zum einen strebt die Initiative regionale Partnerschaften an, durch die Städte beim Aufbau einer nachhaltigen Entsorgungsinfrastruktur unterstützt werden sollen. Zum anderen will sie finanzielle Unterstützung bei der Entwicklung neuer Technologien und Geschäftsmodelle liefern und in Kooperation mit Hochschulen und internationalen Organisationen ein wissenschaftliches Informationsnetz bereitstellen.
Effektive Hilfe vor Ort durch „Stop Oceans Plastic“ (STOP)
Bereits seit 2017 existiert die vorwiegend in Südostasien aktive Initiative „Stop Oceans Plastic“ (STOP). Ziel der Initiative ist die Eindämmung der Gewässerverschmutzung durch Plastikabfälle. Durch Partnerschaften mit Städteregierungen werden vor Ort effektive Recyclingsysteme entwickelt und Aufklärungsarbeit geleistet. Von Borealis und System IQ ins Leben gerufen, weist STOP heute bereits namenhafte Partner wie Nova Chemicals, Veolia oder Borouge auf. Nun hat sich mit Nestlé das erste Lebensmittelunternehmen dem Projekt angeschlossen.
Der Lebensmittelkonzern Nestlé ist neuer Partner von STOP
Für Nestlé ist diese Partnerschaft ein wichtiger Schritt auf ihrem Weg, bis 2025 die Verwendung von nicht oder nur schwer recycelbaren Materialien schrittweise einzustellen. Das Unternehmen setzt dabei primär auf die Verwendung von Papier und recycelbarem Plastik. Bereits 2019 sollen verstärkt Trinkhalme und Verpackungen aus Papier auf den Markt gebracht werden.
Vorreiter in Sachen Recycling: Der Kunststoffhersteller Borealis
Neben Nestlé ist Borealis, einer der größten Hersteller von Polyolefinen, ein wichtiger Partner sowie Gründungsmitglied der Initiative STOP. Der Wiener Konzern gehört seit der Übernahme der deutschen Kunststoffrecyclers Mtm und des österreichischen Ecoplast mit zu den größten Kunststoffrecycling-Unternehmen Europas.
Borealis beteiligt sich neben STOP auch an der Polyolefins Circular Economy Platform (PCEP) und der Initiative für eine neue Kunststoffwirtschaft der Ellen MacArthur-Stiftung.
Sonja Koller, Freie Journalistin und Texterin
Köln, 18.02.2019
Seit dem 1. Januar 2019 sind die Dualen Systeme verpflichtet, Anreizsysteme für gut recycelbare Verpackungen zu schaffen.
Zur Unterstützung von Unternehmen hat die Clover Sustainability GmbH & Co.KG ein Online-Portal an den Start gebracht, mit dessen Hilfe Verpackungen auf ihre Recyclingfähigkeit hin geprüft werden können. Die Online-Prüfung erfolgt schnell und unkompliziert. Im Regelfall sind damit keine aufwändigen Labor-Prüfungen mehr erforderlich. Inverkehrbringer benötigen für die Prüfung lediglich einen Account, Fotografien der Verpackungen und ihren Komponenten sowie eine aktuelle Spezifikation des Verpackungsherstellers.
Online-Prüfprozess gemäß den Vorgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister und des Umweltbundesamtes
Unter Mitsprache der Dualen Systeme haben die Zentrale Stelle Verpackungsregister und das Umweltbundesamt die Orientierungshilfe zur Bestimmung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen entwickelt und am 30.11.2018 veröffentlicht.
Der neue Online-Service von Clover bildet den darin beschriebenen Prüfprozess konsequent ab. Im Ergebnis der Clover Online-Prüfung entsteht ein Zertifikat, auf dessen Basis Ansprüche nach §21 VerpackG gegenüber den Dualen Systemen geltend gemacht werden können.
Bestimmung auf Basis qualifizierter Hersteller-Spezifikationen
Unternehmen haben die Möglichkeit, ihre Verpackungen kostenlos online zu prüfen. Für die Prüfung werden Fotos der jeweiligen Verpackung und ihren Bestandteilen sowie die aktuelle Spezifikation des Verpackungsherstellers benötigt. Die Spezifikation muss der jeweiligen Verpackung eindeutig zuordenbar sein und alle wesentlichen Materialinformationen enthalten. Der Nutzer wird dann anhand einfacher Fragen durch die Online-Prüfung und die anschließende Bewertung geleitet.
Am Ende jeder Prüfung entsteht ein Zertifikat, das eine Gültigkeit von zwei Jahren besitzt. Entscheidend ist hierbei der ausgewiesene Prozentwert. Dieser Wert gibt Aufschluss über den Grad der Recyclingfähigkeit der Verpackung. Je höher der Wert ist, desto besser lässt sich die Verpackung recyceln.
Alle Prüfungen und die ersten drei Zertifikate sind kostenlos. Für jedes weiter Zertifikat berechnet Clover ein Entgelt in Höhe von EUR 49,50.
Clover hat auf der Seite www.oeko.design ein Erklärvideo veröffentlicht, das den Online-Prozess im Detail beschreibt.
Das Clover Online-Labor unterstützt auch die Entwicklung von Verpackungen
„Unsere Online-Prüfung hilft auch bei der Entwicklung von Verpackungen. Der Einfluss der Materialzusammensetzung auf die Recyclingfähigkeit lässt sich einfach und kostenlos simulieren“, erklärt Stefan R. Munz, der Gründer und Geschäftsführer von Clover.
Aber nicht alle Verpackungen lassen sich online zertifizieren. Immer dann, wenn Verpackungen über Eigenschaften verfügen, die den Recyclingerfolg gefährden, muss eine Messung im Labor erfolgen.
Dazu wird Clover seine Online-Dienstleistung in den kommenden Tagen um eine Labor-Prüfung erweitern. Diese wird auch eine Messung mit betriebsüblichen Scanner-Einheiten von Sortieranlagen der Entsorgungswirtschaft beinhalten.
Sonja Koller, Freie Journalistin und Texterin
Köln, 12.02.2019
In den vergangenen Jahren wurde oft der mangelnde Vollzug der Verpackungsverordnung durch die zuständigen Landesbehörden beklagt. Diesen Vorwurf hat sich das Landesumweltministerium in Baden-Württemberg offenbar zu Herzen genommen: Zum einen betreibt es ein Verfahren, in dem es um die Erhöhung der Sicherheitsleistungen der Dualen Systeme geht. Zum anderen prüft es die Mengenstromnachweise der Dualen Systeme aus dem Jahr 2015. Überprüft wird dabei letztlich, ob ein Duales System, die von der Verpackungsverordnung vorgegebenen Recyclingquoten erfüllt hat. Quotenverstöße sollen hart sanktioniert werden, fordert Clover Sustainability Services.
Streit um die zukünftige Höhe der Sicherheitsleistungen
Duale Systeme sind verpflichtet, Sicherheitsleistungen bei den Bundesländern zu hinterlegen. Bei Zahlungsausfällen soll so die Entsorgung der gelben Säcke sichergestellt werden. Die Insolvenz von ELS hat die Frage aufgeworfen, ob die derzeitigen Sicherheitsleistungen dazu überhaupt noch ausreichend sind. Dabei haben die oft uneinigen Dualen Systeme ein gemeinsames Interesse. Sie wollen die Belastungen ihrer Bilanzen möglichst gering halten. In der Vergangenheit verließen sich die Landesbehörden bei der Festsetzung der Sicherheitsleistungen auf die Expertise der Cyclos GmbH. Deren Empfehlungen waren bislang stets konsensfähig. Experten jedoch meinen, dass die Kalkulationen des Osnabrücker Beratungsunternehmens tendenziell eher zugunsten der Systembetreiber ausgefallen sind.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat sich nun von dieser Praxis gelöst und die Sicherheitsleistungen einseitig erhöht. Dagegen hatten sechs Duale Systeme vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart geklagt und in erster Instanz verloren. Nun hat das Oberverwaltungsgericht das letzte Wort. Das hilft in der aktuellen Situation jedoch wenig. Vernünftig wäre eine einvernehmliche Verständigung der Parteien untereinander und die angemessene Anpassung der Sicherheitsleistungen. Sie sollte sachgerecht, pragmatisch und vor allem zeitnah erfolgen. Denn, es gilt die Risiken der kommunalen und privaten Entsorgungsunternehmen zu minimieren. Für den Insolvenzfall eines Dualen Systems müssen den Entsorgern unbedingt ausreichende finanzielle Reserven zur Verfügung stehen.
Recyclingquoten werden überprüft
Endlich. Minister Unterstaller macht ernst. Seine Beamten prüfen nun die Erfüllung der Recyclingquoten durch die Dualen Systeme. Das ist gut, denn die Erfüllung der Recyclingquoten ist der Gradmesser für ein erfolgreiches Verpackungsrecycling. Die Quoten des Verpackungsrechts waren und sind jedoch Mindestquoten. Übererfüllung im Sinne der Umwelt erlaubt! Doch mehr Recycling kostet mehr Geld. Deshalb war die Punktlandung bei der Quotenerfüllung für lange Zeit und viele Systeme das eigentliche Ziel. Rechtlich ist das nicht zu beanstanden. Ein Verfehlen der Recyclingquote hingegen ist nicht zu akzeptieren. Verhängte Sanktionen müssen spürbar sein, denn verfehlte Quoten unterlaufen schlichtweg die Zielsetzung der Verordnung. Aus Ressourcensicht ist es dabei nur eine Randnotiz, dass die Dualen System im Wettbewerb benachteiligt werden, die mehr für die Umwelt tun.
Neue Quoten werden das Verpackungsrecycling verteuern
Das neue Verpackungsgesetz geht im kommenden Jahr deutlich über die Quotenvorgaben der Vorgängerverordnung hinaus. Gut so. Aber, das muss finanziert werden. Es braucht mehr Geld im Gesamtsystem. Geld, das die Dualen Systeme bei den Herstellern einsammeln müssen. Insbesondere bei Kunststoffverpackungen müssen Industrie und Handel mit Preissteigerungen rechnen. Das führt zu einem sich verschärfenden Wettbewerb der Anbieter. Der darf aber nicht zu Lasten der Quotenerfüllung gehen. Deshalb müssen die Landesbehörden – und künftig die Zentrale Stelle Verpackungsregister – die Erfüllung der Recyclingquoten konsequent prüfen und Verfehlungen sanktionieren. Dabei darf auch der Widerruf der Feststellung kein Tabu sein. Alles andere wäre ein falsches Signal für Endverbraucher und Umwelt. Würden die Dualen Systeme erkennen, dass sie sanktionsfrei Quotenvorgaben unterlaufen können oder aber nur mit vergleichsweise milden Strafen zu rechnen haben, wird sich das zum Geschäftsmodell verselbstständigen.
Abschöpfungen rechtlich schwer begründbar
Die Ministerialbeamten in Baden-Württemberg sind um ihre Aufgabe nicht zu beneiden. Die Überprüfung der Recyclingquoten erfolgt offenbar durch Abgleich der beim DIHK hinterlegten Mengenangaben zu den Mengen mit den Mengen, welche die Dualen System zur Ermittlung ihrer Marktanteile angegeben haben; diese Angaben weichen jedoch regelmäßig voneinander ab. Insider wissen, dass diese Abweichungen für 2015 im Rahmen des Clearings jedoch zulässig waren. Übergangsregelungen, die den Systemen auch noch für 2016 und 2017 Spielräume eröffneten, gelten erst ab 2018 nicht mehr. Das Bundesumweltministerium hatte bereits im August 2017 als Antwort auf eine Anfrage im Bundestag klargestellt, dass solche Abweichungen keinen Verstoß gegen die Verpackungsverordnung darstellen. Es ist daher fraglich, ob auf diesem Wege Sanktionen wegen Quotenverfehlungen oder gar die etwas vorschnell angekündigte Abschöpfungen bei Dualen Systemen letztlich durchsetzbar sind.
Sollte es aber so sein, dass Abschöpfungen bei Dualen Systemen zulässig wären, kann das, was gut gemeint war, leicht zum Sargnagel der Dualen Abfallwirtschaft werden. System-Insolvenzen infolge von Strafzahlungen helfen in der aktuellen Situation niemandem. Kommunen und Entsorger würden bei mangelnden Sicherheitsleistungen zwangsweise auf offenen Forderungen sitzen und gelbe Säcke stehen bleiben. Die Rekommunalisierung wäre wohl kaum noch zu verhindern.
Stefan R. Munz
Köln, 10.08.2018
Kunden der insolventen ELS stehen unter Druck. Sie müssen bis zum End des laufenden Monats einen neuen Vertragspartner finden. Tun sie das nicht, drohen Strafen. Selbst Vertriebsverbote sind dabei nicht ausgeschlossen. Clover hat für betroffene Unternehmen eine Sammelauktion am 25. Juni gestartet und so eine rechtssichere und kostengünstige Anschlusslösung für gestrandete ELS-Kunden ermöglicht.
Nach der Insolvenz der ELS machen die Wettbewerber nun Druck und drängen die Kunden des insolventen Anbieters zum Abschluss von Neuverträgen. Dabei wird häufig auch mit einem drohenden Vertriebsverbot argumentiert. Clover rät zur Gelassenheit und beantwortet wichtige Fragen.
Was bislang geschah:
Am Donnerstag den 31.05.2018 hat die ELS Europäische LizenzierungsSysteme GmbH unter Zustimmung des Sachwalters einer Massebeteiligungsvereinbarung mit den anderen Dualen Systemen zugestimmt. Einer der Kernpunkte dieser Vereinbarung ist die kurzfristige Einstellung des Dualen Systembetriebes der ELS. Schon am nächsten Tag, dem 01.06.2018, eröffnete das Amtsgericht Bonn das Insolvenzverfahren. Laut Auskunft des Gerichts laufe das Verfahren in Eigenverwaltung unter Aufsicht des Sachwalters Rüdiger Weiß. Nach den im Vorfeld öffentlich gewordenen Einschätzungen des Sachwalters ist davon auszugehen, dass die in der Massebeteiligungsvereinbarung enthaltene Einzahlung von EUR 500.000 durch die Wettbewerber dazu beigetragen hat, dass überhaupt ausreichend Masse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden war.
Bereits am Donnerstag, den 30.05.2018, hat das Umweltministerium von Baden-Württemberg zu der Betriebseinstellung eines Dualen Systems Stellung genommen. Das Ministerium erklärte aus „aktuellem Anlass vorsorglich“, dass Hersteller und Importeure ab einer Betriebseinstellung ihres Dualen Systems keine wirksame Beteiligung mehr gem. § 6 Abs. 1 VerpackV hätten.
Am Freitagabend informierte ELS seine Kunden per E-Mail über das Insolvenzverfahren und lehnte in diesem Zusammenhang gleichzeitig die Erfüllung der bestehenden Verträge gem. § 103 InsO ab. Hilfsweise wurden die Verträge zudem mit sofortiger Wirkung gekündigt.
Ansprache der ELS Kunden durch Wettbewerber
Die Vertriebsmannschaften der verbliebenen Dualen Systeme kontaktieren seit der vergangenen Woche ELS-Kunden mit ihren Angeboten zum Vertragsschluss. Die Wettbewerber haben untereinander vereinbart, dass die Unternehmen bis zum 30.06.2018 Zeit zum Abschluss neuer Beteiligungsverträge haben und diese trotz Rückwirkung zum 01.06.2018 mit keinerlei Pönalen zu versehen sind. Dennoch wird nun Druck auf die Inverkehrbringer erzeugt. So wird der CEO der DSD, Michael Wiener, zum nun anstehenden Wechsel des Dienstleisters im Public Manager mit dem Satz zitiert: „Das kann schon mit dem 1. Juni 2018 notwendig werden.“
Eine Aussage die, angesichts der dargestellten Informationslage der Kunden und der Unmöglichkeit einer zeitigen Reaktion, befürchten lässt, dass ELS-Kunden nun zu schnellen Vertragsabschlüssen gedrängt werden. Gerade vor dem Hintergrund der soeben erst erfolgten, ersten Insolvenz eines Dualen Systems eine äußerst bedenkliche Vorgehensweise.
Behördliches Vertriebsverbot nicht zu befürchten
ELS-Kunden ist nun dringend zu empfehlen sich von der Vertriebsstrategie der Dualen Systeme oder öffentlichen Verlautbarungen nicht unter Druck setzen zu lassen. In der vorliegenden Situation ist ein rückwirkender Abschluss von Beteiligungsverträgen verwaltungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine pauschale Begrenzung des Zeitraumes zum Abschluss der Verträge auf einen Monat bzw. die Androhung von Pönalen bei Fristüberschreitungen erscheint zumindest bei großvolumigen und komplexen Beteiligungssituationen als unangemessen und damit auch unzulässig.
Grundsätzlich geht das Verpackungsrecht zwar davon aus, dass nur bereits beteiligte Verpackungen in Verkehr gebracht werden dürfen. Insoweit besteht auch für Inverkehrbringer ohne eine Beteiligung am einem Dualen System ein sogenanntes Inverkehrbringungsverbot. Gleichwohl war es immer und auch aus behördlicher Sicht zulässig, Verträge zur Beteiligung an einem Dualen System mit rückwirkender Geltung abzuschließen. Zumindest dann, wenn der rückwirkende Zeitraum nicht unverhältnismäßig groß war und der verzögerte Abschluss des Beteiligungsvertrages nicht unredliche Gründe hatte.
Für ELS-Kunden stellen sich aber nun – neben den zwingend notwendig gewordenen Wechsel des Dienstleisters – weitere Fragen und auch Fallen.
Wirtschaftliche und rechtliche Risiken
Klar ist, dass vorab geleistete Zahlungen, die nicht für bis zum 31.05.2018 in Verkehr gebrachte und gemeldete Verpackungsmengen verrechenbar sind, von den Unternehmen nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Rückzahlung geltend gemacht werden können.
Im Gesamtvolumen der Kundenmengen der ELS dürften davon aber nur ein äußerst geringer Teil betroffen sein, da die übliche Praxis die Bezahlung auf Grundlage der monatlich nachträglich gemeldeten Mengen ist.
Viel drängender für alle ELS-Kunden dürfte daher die Beantwortung nachstehender Fragen sein:
- Was geschieht mit der Monats- oder ggf. Quartalsmengenmeldung für den Monat Mai bzw. für das 2. Quartal 2018?
- Werden diese Mengen nach Einstellung des Systembetriebs von der ELS noch entgegengenommen?
- Wenn nicht, welche Verpackungsmengen gelten dann für den Mai 2018 bzw. das 2. Quartal als beteiligt?
- Auf welcher Grundlage erfolgt die Mengenbescheinigung für die Monate Januar bis Mai 2018?
- Wann und durch wen werden diese ausgestellt, denn diese sollen dem Vernehmen nach nur in Ausnahmefällen erstellt werden.
- Macht der Abschluss von Verträgen über das Jahr 2018 hinaus zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt Sinn?
In Anbetracht der Tatsache, dass es als sicher gilt, dass die anderen dualen Systeme in der Massebeteiligungsvereinbarung der ELS vorgegeben haben, nur die Summe der Planmengenmeldungen an die gemeinsame Stelle als beteiligte Mengen an die Kunden zurück zu bestätigen, erscheint es angebracht sich auf Differenzen vorzubereiten.
Letztendlich stellt sich auch die Frage, wie die Aufsichtsbehörden bekannte ELS-Kunden prüfen werden und wie die gutgläubig vom Kunden an die ELS gemeldeten Mengen behandelt werden?
Viele Fragen bei deren Lösung wir Sie unterstützen wollen. So hat sich am Fall der ELS gezeigt, dass eine sorgfältige Vertragsgestaltung den Inverkehrbringer im Krisenfall deutlich besser stellt. Die meisten Standard-Verträge der Dualen Systeme erscheinen im Hinblick auf solche Risiken ebenfalls verbesserungswürdig.
Sichern sie sich eine systemunabhängige und fachkundige Beratung auf höchsten Niveau. Clover unterstützt Sie im Zusammenhang mit den nun notwendigen Reaktionen auf die Betriebseinstellung ihres Dualen Systems. Mit uns schließen Sie den bestmöglichen Vertrag mit Ihrem neuen Dualen Dienstleister. Denn Clover weiß, wie Duale Systeme kritisch bewertet und richtig beauftragt werden.
Mark Messerschmidt
Köln, 04.06.2018
Wie die Blockchain neue Prozesse ermöglichen und das Recycling verbessern wird.
Die Einführung eines Verpackungsregisters mit zentraler Datenbank ist sicher eine gute Idee. Denn es geht darum, die Produktverantwortlichen und Akteure der haushaltsnahen Entsorgung besser und transparenter zu organisieren und im Ergebnis auch das Recycling zu verbessern. Doch bereits heute ist absehbar, dass dies nur eine Lösung auf Zeit sein wird. Binnen weniger Jahre wird die Industrie 4.0 auch die Recyclingwirtschaft und insbesondere auch die Verpackungsentsorgung erreichen. Möglich wird dies durch den Einsatz von Blockchain-Technologien. Zentrale Datenbanken werden dabei durch dezentrale Systeme ersetzt. Smart Contracts ermöglichen schon heute den Austausch von Daten und Zahlungen ohne dass es dazu noch der heutigen Intermediäre bedarf.
Branche vor disruptiven Veränderungen
Meine These: Innerhalb weniger Jahre werden Verpackungen individuell (eineindeutig) gekennzeichnet sein und im Recyclingprozess nach ihrer Vereinzelung individuell ausgelesen werden können. Vorreiter bei der Kennzeichnung werden Unternehmen sein, die ein besonderes Interesse daran haben, dass ihre Produkte und Verpackungen nicht gefälscht werden. Die neue Arzneimittelverordnung hat bereits zu Blockchain-basierten Kennzeichnungen bei Pharma-Herstellern geführt. Die, in der Kennzeichnung enthaltenen Produktinformationen um Recycling-Informationen zu ergänzen liegt nahe und ist technisch problemlos machbar. Der für die Entsorgung stehende Aufwand ließe sich auf Basis dieser Informationen aufwandsgerecht und bis auf das Gramm genau mit den Sortieranlagen abrechnen.
Schöne neue Recycling-Welt, doch wie soll das gehen? Um das verstehen zu können muss man sich mit der Blockchain-Technologie befassen.
Wichtigste Blockchain Technologie– die Kryptographie
Durch die Blockchain bekommt in der Zukunft alles eine digitale Identität, ohne dass es dazu einer zentralen Verwaltung oder Organisation bedarf. Jeder Bürger, jedes Unternehmen kann für sich und für alle seine Schriftstücke, Produkte oder Verpackungen eine eindeutige ID vergeben. Der Schlüssel dazu ist die Kryptographie. Dabei wird eine Zahl durch hundert maliges würfeln erzeugt, die aufgrund ihrer Größe ausreichend ist, sämtliche Atome im Weltall mit einer eindeutigen Nummer zu versehen. Das Erraten oder Errechnen dieser Nummer ist unmöglich, das Durchprobieren würde Millionen Jahre an Rechnerleistung benötigen, denn – die nach dem Zufallsprinzip ermittelte Zahl hat im Sechser-Würfel-System eine Größe von 6100. Dieses Würfelbild wird in einer mathematischen Einwegfunktion in eine Zahl des Dezimalsystems umgerechnet. Ausgeschrieben sähe eine solche Zahl dann beispielsweise so aus:
123.823.845.888.826.278.595.232.
810.003.041.456.292.901.261.280.
329.748.465.398.509.236.209.860.
298.602.
oder 1.238 x 1077
Die Rückrechnung der Blockchain-ID auf das Würfelergebnis ist nicht möglich. Als Sicherheit ist alleine die Größe der Zahl völlig ausreichend.
Mit dieser – im Grunde sehr einfachen – Technik kann die Blockchain-ID eines jeden Menschen, die jeder Maschine, die jedes Autos, jeder Batterie, jedes Gepäckstückes und auch die, jeder Verpackung gewürfelt werden. Spezielle Apps ersetzen dabei schon heute den Spielewürfel durch einen Zufallsgenerator.
Ausgedrückt wir die generierte Blockchain-ID dann in einem individuellen QR-Code, der im Produktionsprozess auf jede Verpackung aufgedruckt wird. Dabei sind im Produktionsprozess bereits heute Geschwindigkeiten von annähernd 30.000 Stück je Stunde möglich. Die so aufgebrachte Information wird im Recyclingprozess maschinell ausgelesen. Der QR-Code enthält neben der Hersteller-Identifizierung die Blockchain-ID der Verpackung mit weiteren Informationen zur Materialspezifikation, die für den Recyclingprozess wichtig sind. Ganz ähnlich so, wie das seit Jahren zuverlässig in Pfandautomaten erfolgt. Diese erkennen bei Einweg-Getränkeverpackungen den aufgebrachten Barcode und sortieren auf Basis der darin enthaltenen Information nach den unterschiedlichen Materialien und bilden die Basis für ein komplexes Pfand-Clearing.
Einfluss der Blockchain auf die Sortiertechnologie
Die Möglichkeiten der Blockchain werden somit zwangsläufig auch Einfluss auf die Sortiertechnologie nehmen und die Sortiertiefe erheblich verbessern. Das dürfte insbesondere für die Kunststoffindustrie von Interesse sein, denn Kunststoffe lassen sich am besten recyceln wenn sie sortenrein vorliegen. Die Blockchain wird es ermöglichen, einzelne Verpackungen zu erkennen und entsprechend der in der Kennzeichnung hinterlegten Materialspezifikation zu sortierten. Das wird neue Akteure auf den Plan rufen, die den etablierten Anbietern Marktanteile streitig machen werden. Der Erfolg liegt zukünftig in der Vereinzelung von Verpackungen und in der verbesserten Lesegeschwindigkeit der optischen Systeme, die in der Lage sein werden, die Blockchain-ID für das Recycling schnell und zuverlässig auszulesen. Die nachfolgende Robotik und Mechanik wird zweitrangig und austauschbar. Der nicht vereinzelbare oder lesbare Sortierrest wird dabei konventionell nach Stand der Technik verarbeitet.
Naheliegende Anwendung – Blockchain-Pfand
Clover arbeitet mit seinem Partner, der international renommierten Cryptotec AG, an einer Blockchain-Pfandlösung für Einweg-Getränkeverpackungen für internationale Märkte. Das kommt gerade recht, denn die EU will, dass bis 2025 fast alle dieser Verpackungen recycelt werden. Brüssel liefert somit (einmal mehr) den wichtigen Impuls für regionale und auch grenzübergreifende Blockchain-Lösungen, die es ermöglichen, Getränkeverpackungen zerstörungsfrei zu entwerten. Neben geringeren Kosten und höherer Sicherheit ist das wesentlich, denn der Aufbau einer teuren Rücknahmeautomaten-Infrastruktur, mit der Pfand-Gegner gerne argumentieren, entfällt als Markteintrittsbarriere. Zwar werden Automaten auch weiterhin ihre Berechtigung haben, zur Entwertung genügt im Blockchain-System zukünftig jedoch eine App auf dem Samrtphone des Rücknehmers.
Ein Blockchain Pfand-System kann, insbesondere auch in den Ländern, in denen die Trinkwasserversorgung fast ausschließlich über Einweggebinde funktioniert helfen, die resultierenden Umweltproblemen zu bekämpfen und neue Geschäftsmodelle zu ermöglichen.
Mehr auch dazu auf dem 1. Kölner Verpackungstag am 12. September in Köln.
Stefan R. Munz
Köln, 01.06.2018
Neue gesetzliche Rahmenbedingungen und Markteffekte führen zu steigenden Preisen.
Für jedes Unternehmen ist die mittel- und langfristige Prognose seiner Einkaufskosten von hoher Bedeutung. Im Rohstoffmarkt bemühen sich Analysten um die Einschätzung von Angebot und Nachfrage und der daran gebundenen Preisentwicklung. Sucht man im Bereich der Verpackungslizenzierung nach Expertenmeinungen ist man meist auf die Aussagen der Anbieter Dualer Systeme angewiesen. Doch deren Prognose kann kaum als objektiv bezeichnet werden und damit auch nicht als valide.
In den letzten Jahren kannte die Preisentwicklung ohnehin nur eine Richtung: Es ging nach oben. Dabei war die Begründung der Systembetreiber immer der selbe Dreiklang: Erstens, steigende Erfassungs- und Verwertungskosten; Zweitens, sinkende Rohstofferlöse und Drittens, die permanente Differenz zwischen den zur Finanzierung des Gesamtsystems gemeldeten Verpackungsmengen und den tatsächlich erfassten Mengen. Ob das in der Vergangenheit alles so berechtigt und richtig war darf dahingestellt bleiben. Für das Jahr 2019 werden die Karten jedenfalls neu gemischt. Und das in mehrfacher Hinsicht. Die wichtigsten Änderungen und Ereignisse mit Einfluss auf die Preisgestaltung für das kommende Jahr sind:
- Das VerpackG gibt ab Januar 2019 veränderte Rahmenbedingungen bei den Erfassungsstrukturen auf kommunaler Ebene vor. In der Praxis dürfte dies insbesondere bei den Fraktionen PPK und LVP zu erheblichen Kostenerhöhungen führen.
- Die neue gesetzliche Verpflichtung der Dualen Systeme das Öko-Design von Verpackungen auch monetär zu fördern, wird ebenfalls nicht ohne Folgen auf der Lizenzkostenseite sein.
- Ebenso führt die Erhöhung der gesetzlich vorgegebenen Verwertungsquoten zumindest mittelfristig zu einem steigernden Einfluss auf die Kostenstruktur im Bereich Sortierung und Verwertung.
- Mit dem Jahr 2019 werden durch die Dualen Systemen auch erstmalig die Kosten der Einrichtung und des Betriebes der Zentralen Stelle übernommen.
- Das aktuelle Ereignis der Insolvenz eines Dualen Systems wird, unabhängig davon, ob die Weiterführung des Betriebes gelingt oder aber das Duale System die Tätigkeiten einstellen muss, nicht ohne Einfluss auf die künftigen Kalkulationen von Erfassungs- und Sortierverträgen bleiben.
- Die Inverkehrbringer wie Duale Systeme überwachende Tätigkeit der Zentralen Stelle in Kombination mit den neuen Clearingverträgen und den Erfahrungen aus der aktuellen Insolvenz eines Dualen Systems sollte dazu führen, dass den deutlich erhöhten Kosten der Dualen Systeme sollten auch eine erhöhte Verpackungsmenge zur Finanzierung gegenübersteht.
Diese Faktoren kommen nicht bei allen Fraktionen gleich und auch nicht zum selben Zeitpunkt zur Wirkung. Lesen Sie in den kommenden Beiträgen, welche Bedeutung den einzelnen Themen zuzumessen ist.
CLOVER unterstützt und berät Sie gerne auch direkt. Zur validen und fachkundige Planung der Lizenzpreise des Jahres 2019, steht Ihnen CLOVER gerne zur Verfügung.
Mark Messerschmidt, Jusitziar
Köln, 24.04.2018
Mögliche Fallen in der Vertragsgestaltung mit Auswirkungen in den Insolvenzfall
In einem im Februar dieses Jahres auf dieser Seite erschienen Artikel über die Folgen der Insolvenz eines Dualen Systems konnten wir für den Fall des Eintretens eines solchen Ereignisses an die Adresse der betroffenen „Lizenz“-Kunden noch zum größten Teil Entwarnung geben (zumindest für den „ersten“ Moment).
Zwischenzeitlich hat die Wirklichkeit indirekt das erwartete Szenario bestätigt. Das befürchtete Ereignis ist eingetreten. Ein Duales System hat am 19.03.2018 einen Antrag auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt. Dieses auch Sanierung in Eigenverwaltung genannte Verfahren ist ein Sonderfall des allgemeinen Insolvenzverfahrens bei dem das zahlungsunfähige bzw. überschuldete Unternehmen weiterhin unter der Kontrolle der bestehenden Geschäftsführung betrieben wird. Gleichwohl handelt es sich aber auch hier um eine vollwertiges Insolvenzverfahren, welches den Regelungen der Insolvenzordnung unterliegt.
Dies ist insbesondere in einem Punkt für alle Vertragspartner des betroffenen Dualen Systems von Bedeutung. So wird nämlich auch im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung vom zuständigen Insolvenzgericht ein Insolvenzeröffnungsbeschluss erlassen oder aber mit Beschluss die Eröffnung der Insolvenz mangels Masse abgelehnt. Viele Verträge zwischen Dualen Systemen und ihren Kunden enthalten für den Fall des Eintritts eines dieser Ereignisse Regelungen zur Kündigung oder zur anderweitigen Beendigung des Vertrages. Fraglich ist allerdings, ob die im Vertrag enthaltene Formulierung dem Vertragspartner wirklich ein Kündigungs- bzw. Beendigungsrecht einräumt oder die jeweilige Klausel gemäß § 119 InsO unwirksam ist. Für die Beantwortung der Frage wann und wie für den Kunden oder Lieferanten nun eine Beendigung des Vertrages möglich ist, ergibt sich damit die Notwendigkeit der genauen und sachkundigen Vertragsprüfung für jeden einzelnen Fall. Unabhängig von der Existenz und Wirksamkeit der beschriebenen Klauseln ist der Eintritt der Insolvenz nämlich mitnichten ein Ereignis, welches zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt oder gar eine automatische Beendigung nach sich zieht.
Dabei stellt sich sogleich aber auch die Frage, inwieweit ein Kunde der dualen Beteiligungsdienstleistung sich besserstellt, wenn er aufgrund der Insolvenz seinen Vertrag beendet.
Wie schon im Februar -Artikel dargestellt, befindet sich der Kunde eines Dualen Systems in der komfortablen Situation, dass die Leistung der Beteiligung der einzelnen Kundenmengen am Dualen System drei Monate im Voraus mit der jeweiligen Quartalsmengenmeldung begründet wird. In der Gesamtheit der vom Dualen System an die gemeinsame Stelle gemeldeten dualen Lizenzmengen sind die einzelnen Kundenmengen enthalten und gelten damit als beteiligt. Der Kunde leistet mit seinen monatlichen Zahlungen dann jeweils anteilig auf eine schon erbrachte Leistung. Sein Risiko ist damit auf Rückforderungen wegen zu viel gemeldeter Mengen beschränkt.
Diese Risikobetrachtung steht aber unter dem entscheidenden Vorbehalt, dass die Verpackungsmengen des Kunden, der diese mit der Absicht der Erfüllung seiner dualen Beteiligungspflicht an das duale System gemeldet hat, von diesem auch an die Gemeinsame Stelle weitergemeldet werden.
An diesem Punkt im Beratungsgespräch erleben wir immer wieder, dass von Kundenseite und insbesondere seiner Rechtsabteilung jede eigene Verantwortlichkeit von sich gewiesen wird. Es wird mit Recht darauf hingewiesen, dass die Quartalsmeldung des Dualen Systems in keiner Weise vom Kunden bestimmt werden kann. Des Weiteren wird argumentiert, dass der Kunde sich bei einem festgestellten und durch die Aufsichtsbehörden geprüften und kontrollierten Dualen System doch bitte auf die Vertragstreue verlassen können darf und muss. Selbst eine Kontrolle der Weiterleitung seiner Mengen ist äußerst schwierig, da die einzelnen Kundenmengen in einer Gesamtheit weitergemeldet werden und keine einzelnen Kundenbündel gekennzeichnet sind.
Alle diese Einwände sind berechtigt. Fraglich ist allerdings, ob jeder Kunde gleich schützenswert ist. Eine Fragestellung die insbesondere für Behörden bei der Feststellung von Diskrepanzen, zwischen der dualen Kundenmeldung und der diesem Kunden durch den Dualen Dienstleister zugeordneten weitergeleiteten Mengen, von höchsten Interesse ist.
Solche Diskrepanzen fallen üblicherweise dann auf (und dies auch unabhängig von einer Insolvenzlage), wenn die Jahresmengenbestätigung des Dualen Systems nicht den vom Kunden erwarteten Stand entspricht. Die im laufenden Insolvenzverfahren ausgestellten Mengenbescheinigungen sollten unter der Kontrolle des Insolvenzverwalters stehen. Allerdings ist die Stellung des sogenannten Sachwalters im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung deutlich schwächer ausgestaltet. Zwar überwacht auch dieser gem. § 274 II InsO die Geschäftsführung, seiner Zustimmung bedarf es aber nur bei außergewöhnlichen Geschäften (§ 275 InsO) wozu sicher nicht die Erteilung von Mengenbescheinigungen gehört.
Als größtmögliche Diskrepanz wäre auch der Fall anzusehen, dass das Duale System überhaupt keine Mengenbescheinigung für den Kunden ausstellt. Ein solches Szenario ist durchaus dann nicht unwahrscheinlich, wenn das Duale System seinen Betrieb einstellt und der dann geschäftsführende Insolvenzverwalter schlichtweg dazu thematisch nicht in der Lage ist. Möglicherweise auch, weil eben nur ein Teil der Kundenmengen weitergemeldet wurde.
Für den Kunden ist in jeder dieser Situationen immer wieder nur entscheidend, wie sein Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger (als Ersteller der Vollständigkeitserklärung) und die Aufsichtsbehörden seine dualen Mengenmeldungen bewerten. Und zwar insbesondere diejenigen seiner dualen Verpackungsmengen ohne die entsprechende Deckung durch eine Mengenbescheinigung des Dualen Systems.
Im Detail: Verfügt der Kunde über einen „schwachen“ dualen Dienstleistungsvertrag, der dem Dualen System die Möglichkeit einräumt, bei dem vom Kunden gemeldeten Beteiligungsmengen, andere Zuordnungen vorzunehmen, besteht die große Wahrscheinlichkeit, dass die nicht von einer Mengenbescheinigung gedeckten Mengen auch als nicht beteiligt gewertet werden. Soweit das Duale System im Rahmen seiner Berechtigungen aus dem „schwachen“ Vertrag gehandelt hat, müsste der Kunde sich dieses Handeln zurechnen lassen. Da die wenigsten dieser „schwachen“ Dienstleistungsverträge eine Mengenbegrenzung der anderweitigen Zuordnung oder duale Mindestmengen enthalten, liegt die Festlegung des Volumens der Diskrepanz damit im Ermessen des Dualen Systems.
Gegenüber den Behörden mit Berechtigung als schützenswert darstellen, kann sich aber der Kunde, welcher auf Grundlage eines „wasserdichten“ Beteiligungsvertrages Verpackungsmengen ausschließlich zur dualen Beteiligung ordnungsgemäß gemeldet hat. Hier sollte sogar für den Fall einer Nichterlangung der Mengenbescheinigung einer Nachlizenzierung widersprochen werden können. Zumindest dann, wenn der Kunde keine Kenntnis hatte oder haben konnte, dass im laufenden Geschäftsbetrieb seines Dualen Partners zu befürchten war, dass dieser unzureichende Verpackungsmengen an die Gemeinsame Stelle meldet. Dies wäre zum Beispiel dann denkbar, wenn der Kunde von einer extrem niedrigen Quartalsmeldung seine Dualen Systems Kenntnis erlangt.
CLOVER unterstützt und berät Sie gern. Auch im Zusammenhang mit den nun notwendigen Vorkehrungen oder Reaktionen auf die Insolvenz ihres Dualen Systems. Wir helfen Ihnen den „Teufel im Detail“ zu finden und für die Zukunft zu entschärfen. Mit unserer fachkundigen Begleitung Versichern Sie sich der fachkundigen Unterstützung ausgewiesener Experten. Mit uns schließen Sie keinen „schwachen“ Vertrag mit Ihrem Dualen Dienstleister. Clover weiß wie Duale Systeme kritisch zu bewerten und richtig zu beauftragen sind.
Mark Messerschmidt, Jusitziar
Köln, 04.04.2018
Verpackungen im Visier der Politik. Das Verpackungsgesetz 2019 soll Anreize zum Öko-Design von Verpackungen schaffen. Die kürzlich veröffentlichte „Europäische Kunststoffstrategie“ und die Diskussionen um den Standard zum recyclinggerechten Design von Verkaufsverpackungen sorgen für Spekulationen. Die Zentrale Stelle wird die neue Richtlinie erstmals zum 1. September 2019 veröffentlichen. Das wirft Fragen auf. Wie wird die Umsetzung in der Praxis gefördert? Wie wird die Recyclingfähigkeit bestimmt und welche Auswirkungen hat das auf die Lizenzkosten der Dualen Systeme? Antworten gibt es bereits am 12. September in Köln, wenn sich die besten Köpfe der beteiligten Branchen zum 1. Kölner Verpackungstag treffen. Vom gelben Sack zum Blockchain-Pfand. Erfahren Sie mehr über Verpackungs-Innovationen. Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an Entscheider im Bereich FMCG, die Lizenzmengen zu vergeben und an Entwickler, die Verpackungen zu konstruieren und zu gestalten haben. Seien Sie dabei wenn es am 12. September heißt: Einfälle gegen Abfälle. Voranmeldungen sind bereits jetzt möglich. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Mehr Informationen unter www.koelner-verpackungstag.de.
Eine immer wiederkehrende Frage in unserer Beratungspraxis ist die Frage: Was passiert, wenn mein Duales System „Pleite“ geht? Was ist in diesem Fall mit den von uns gemeldeten und bezahlten Lizenzmengen? Droht sogar ein Inverkehrbringungsverbot?
Gerne wird von Dualen Systemen an dieser Stelle auf die, im Rahmen der Feststellung bei den Bundesländern hinterlegten, Sicherheitsleistungen verwiesen. Sie soll als Beleg einer überragenden Sicherheit vor dem Risiko der Folgen einer Zahlungsunfähigkeit gelten. Aber ist das richtig? Sind diese Sicherheitsleistungen für den Lizenzkunden von Nutzen?
Für den Inverkehrbringer sind im Umgang mit einem insolventen Dualen System allein zwei Faktoren von Bedeutung:
Erstens: Gilt mein dualer System-Dienstleister weiterhin als festgestellt im Sinne des § 6 Absatz 5 Satz 1 VerpackV und wird diese Feststellung von den zuständigen Behörden wegen der Insolvenz entzogen?
Zweitens: Erfolgt weiterhin die Meldung aller beteiligten Verpackungsmengen in die „Clearingstelle“ der Dualen Systeme im vollem Umfang?
Die Auswirkungen der Insolvenz auf die zwei benannten Faktoren sollen hier kurz beleuchtet werden. Dazu ist es erforderlich, sich zuerst einmal mit dem wahrscheinlichen Verlauf des Insolvenzverfahrens eines Dualen Systems zu beschäftigen.
Alle in Deutschland tätigen Dualen Systeme sind entweder Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG etc.) oder Personengesellschaft ohne natürliche Person als Vollhafter (z. B. GmbH & Co. KG). Damit sind die jeweiligen Geschäftsführer gemäß § 15 InsO, wie bei jedem anderen Wirtschaftsunternehmen auch, verpflichtet spätestens 3 Wochen nach Eintreten eines der Insolvenzgründe – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – Insolvenz anzumelden.
Fraglich ist, ob für ein Duales System typischerweise im Fall der Insolvenz die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. In diesem Fall muss nämlich kein Insolvenzantrag wegen Überschuldung gestellt werden, auch wenn diese rein rechnerisch vorliegt. Da ein Duales System üblicherweise eine Vielzahl von Kundenverträgen mit laufenden Zahlungseingängen hat, wäre zumindest auf der Einnahmenseite ein Argument zur Unternehmensfortführung gegeben.
Unabhängig davon besteht für den Insolvenzverwalter nach § 158 InsO grundsätzliche eine Pflicht zur Fortführung des Betriebes bis zum Berichtstermin. Dieser, im Eröffnungsbeschluss zu bestimmende Termin, dient der Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Fortgang des Verfahrens (insbesondere: Stilllegung oder Fortführung des Unternehmens) und die (mögliche) Verwertung der Insolvenzmasse. Dieser Berichtstermin sollte vom Insolvenzgericht nicht früher als sechs Wochen und nicht später als drei Monate nach Eröffnung des Verfahrens angesetzt werden. Da jedes Duale System auch über 1.500 Mitbenutzungsverträge zur Beteiligung an der Dualen Erfassung geschlossen hat, ist von einem erheblichen Prüfungsaufwand für den Insolvenzverwalter auszugehen, so dass der besagte Berichtstermin wohl deutlich am Ende dieser zeitlichen Vorgabe anzusiedeln ist.
Für den Kunden hat dies zur Folge, dass der Geschäftsbetrieb des Dualen Systems also im Regelfall für mindestens ca. 3 Monate aufrechterhalten wird. Voraussetzung der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes ist dabei, dass das betroffene Duale System auch weiterhin über seine Feststellung verfügt, oder – präziser ausgedrückt – über die jeweiligen Feststellungen der einzelnen Bundesländer. Solch eine gewährte Feststellung wird im Rahmen der Insolvenz nicht automatisch entzogen. Für den sogenannten Widerruf der Feststellung gibt es gleichwohl eine Anzahl von Gründen, welche unter anderem und nicht abschließend bereits im jeweiligen Feststellungsbescheid aufgeführt sind. Für den weiterführend interessierten Leser sei an dieser Stelle beispielhaft auf die Homepage des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) verwiesen, welches unter „Bekanntgaben / Notifizierungen“ die Feststellungsbescheide der derzeit in Mecklenburg-Vorpommern nach § 6 Abs. 5 VerpackV zugelassenen Dualen Systeme öffentlich macht.
Für den Fall der Insolvenz wiederum interessant ist, dass der Widerruf der Feststellung sehr wohl für den Fall der Kündigung oder des Auslaufens von (Erfassungs-)Leistungs-oder Verwertungsverträgen vorgesehen ist. Da in der Mehrzahl der dualen Mitbenutzungsverträge üblicherweise für den Fall der Insolvenz einer Partei, der jeweils anderen Vertragspartei die Kündigung aus wichtigem Grund zugestanden wird, kann natürlich der Fall eintreten, dass Entsorger, Sortierer und Verwerter gegenüber dem insolventen Dualen System-Vertragspartner genau aus diesem Grund kündigen. Aber auch dann erfolgt der Widerruf der Feststellung nicht automatisch und sofort, sondern im Allgemeinen erst nach Anhörung des betroffenen Systems und nach Einräumung einer Frist zur Widerherstellung der Vertragsbindung. Dabei ist es in der Praxis von entscheidender Bedeutung, inwieweit die auf Entsorgungsseite betroffenen Vertragspartner als Insolvenz-Gläubiger innerhalb der Fortführung des Geschäftsbetriebes zumindest teilweise bedient werden können oder aber wie diese, im Rahmen des besagten Berichtstermins eben, über die Chancen der weiteren Fortführung informiert werden.
Alles in Allem ist auch von dieser Seite mit einem formellen Bestand der Feststellung des Dualen Systems zumindest für ca. 3 Monate nach der Eröffnung der Insolvenz zu rechnen.
An dieser Stelle könnten nun erstmals die angesprochenen Sicherheitsleistungen ins Spiel kommen. Diese, bei den Bundesländern zu hinterlegenden Sicherheiten, dienen nämlich erstrangig der Verwendung zur Deckung einer notwendigen behördlich angeordneten Ersatzvornahme im Fall des Ausfalls von Erfassungs- und Verwertungsleistungen des jeweiligen Dualen Systems. Eine solche Ersatzvornahme setzt zum Beispiel voraus, dass von Entsorgerseite die Erbringung der dualen Erfassungsleitung verweigert wird. Inwieweit ein Entsorger nach Kündigung des entsprechenden Vertrages nun den von der Kündigung betroffen Mengenanteil sozusagen stehen lassen kann, ist praktisch mehr als fraglich. Letztendlich ist aber eines festzustellen: für den Inverkehrbringer-Kunden des Dualen Systems gibt es aus den hinterlegten Sicherheiten keinen Zugriff und auch keine erhöhte Sicherheit vor dem Risiko der Insolvenz.
Trotzdem ist zur Thematik des Risikofaktors „Feststellung“ klarzustellen, dass allein aufgrund der Insolvenz der Bestand der Feststellung nicht zwingend in Gefahr ist. Sollte der Berichtstermin ergeben, dass das insolvente Duale System unter der Verwaltung des Insolvenzverwalters (zumindest vorläufig) weiter betrieben wird, können dann auch notwendige die Feststellung erhaltende Maßnahmen vom Insolvenzverwalter betrieben werden.
Für die Einschätzung des zweiten kundenrelevanten Risikofaktors, der Weitermeldung der am insolventen System beteiligten Verpackungsmengen, muss kurz auf die interne Systematik der Dualen Systeme eingegangen werden.
Alle Systeme melden auf Grundlage des jeweils gültigen Clearingvertrages die von Ihren Kunden bereits gemeldeten oder zu erwartenden Mengen an Verkaufsverpackungen für jeweils ein Kalenderjahres-Quartal im Voraus an die sogenannte Clearingstelle. Auf Grundlage dieser Meldung erfolgt dann im zeitlichen Fortgang der Ausgleich der Entsorgerforderungen für die Erfassung und auch die Mengenzuteilung der zu verwertenden bzw. zuerst zu sortierenden, erfassten Verpackungsmengen.
Für diese ins „Clearing“ gemeldeten Mengen kann unzweifelhaft der Status „beteiligt am Dualen System“ (gem. § 6 Abs. 1 VerpackV) angenommen werden. Soweit die Größe dieser Mengenmeldung auch annähernd mit der Gesamtsumme, der von allen Kunden des Dualen Systems bei selbigen zur Beteiligung eingebrachten Verkaufsverpackungsmengen übereinstimmt, gibt es an diesem Punkt auch kein weiteres Problem. Und wie oben bereits zuvor festgestellt, sind Abweichungen an dieser Stelle auch nicht allein im Zusammenhang mit einer Insolvenzlage gegeben. Während der Insolvenz fällt die Verantwortlichkeit für die jeweils anstehenden Quartalsmeldungen dem Insolvenzverwalter zu. Hier ist davon auszugehen, dass diesem tunlichst daran gelegen ist, sämtliche Kunden-Mengen geschlossen weiter zu melden.
Soweit das Duale System vor der Insolvenz also innerhalb der Quartalsmeldungen in die „Clearingstelle“ gemeldet hat und die „Clearingstelle“ innerhalb der Insolvenz weiter die Meldungen des insolventen Systems annimmt, kann der Kunde davon ausgehen, dass sein Mengen als „beteiligt am Dualen System“ gelten. Voraussetzung ist dabei natürlich der zuvor dargestellte Weiterbetrieb des Dualen Systems in der Insolvenzverwaltung unter Erhalt der Feststellung.
Und damit kommen wir nun zum wahrscheinlichsten Szenario der Insolvenz eines Dualen Systems: dem Weiterbetrieb bis zum Jahresende oder der Entlassung aus der Insolvenzverwaltung. Sollte wirklich der Geschäftsbetrieb des insolventen Dualen Systems durch den Insolvenzverwalter im laufenden Jahr eingestellt werden, lässt sich ein solche Beendigung sachlich nur zu einem Quartalsende begründen. Für die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachten Mengen benötigt der Kunde dann einen neuen Dualen System -Dienstleistungspartner. Hat der Lizenznehmer aber an sein vormaliges, nun insolventes, Duales System auch nur Zahlungen für die dort bis zur Beendigung eingebrachten Mengen geleistet, dürfte ihm auch kein weitere Schaden entstanden sein. Die Mengenbestätigungen für diese Mengen sind auch unter der Insolvenzverwaltung auszustellen. Insoweit hier also von Kundenseite keine größeren Vorausleistungen erfolgten, ist die Gefahr eines wirtschaftlichen Schadens gering. Unternehmen, die zum Beispiel als Jahresmelder agieren und üblicherweise hier zumindest teilweise in Vorausleistung treten, können zumindest im laufenden Insolvenzverfahrens Maßnahmen zur Schadensminimierung treffen.
Dies gilt insbesondere bei dem unwahrscheinlichen Fall der Beendigung im laufenden Jahr. In diesem Fall verbleibt allen Kunden natürlich auch der Aufwand der Suche eines neuen Dienstleistungspartners, der gegebenenfalls auch seine Preisstruktur nun anders gestalten wird, als im normalen Vertragsabschluss-Rhythmus üblich.
CLOVER unterstützt und berät Sie gern. Auch im Zusammenhang mit einer befürchteten oder gar drohenden Insolvenz ihres Dualen Systems und begleitet Sie bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen. Versichern Sie sich der fachkundigen Unterstützung ausgewiesener Experten. Bei der Insolvenz eines Dualen Systems treffen zwei hochkomplexe Sachbereiche aufeinander, die Systematik der dualen Verpackungsentsorgung und das deutsche Insolvenzverfahren.
Mark Messerschmidt, Justiziar
Köln, 19.02.2018
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